1. Allgemeines Geltungsbereich
a. Im Folgenden wird Heike Scheuerer – Moment Atelier auch „Auftragnehmer“ genannt. Der Kunde der Heike Scheuerer – Moment Atelier wird im Folgenden als der „Auftraggeber“ bezeichnet. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch diese Bedingungen, den schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht. Angestellte des Auftragnehmers sind nicht berechtigt mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu machen, die über die mit der Geschäftsleitung getroffene schriftliche Vereinbarung hinausgehen. Über diese Allgemeinen Vertragsbedingungen hinaus gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
b. Für den Fall, dass es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes handelt, gelten unbeschadet der vor und nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des KSchG. Dennoch ungültige Bestimmungen dieser AGB unterliegen lediglich einer Teilnichtigkeit im Ausmaß des einzelnen ungültigen Teiles der betreffenden Bestimmung. Sämtliche nicht betroffenen Bestimmungen bleiben aufrecht.
c. Der Auftragnehmer organisiert und koordiniert für den Auftraggeber eine Veranstaltung. Veranstalter ist der Auftraggeber und trifft diesen gegenüber Dritten jegliche Haftung. Dem Auftraggeber stehen somit aus der Veranstaltung erfließenden Rechte und Pflichten zu.
2. Vergütung
a. Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vergütung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er die Leistung erbracht hat. Die Fälligkeit des Werklohns tritt mit Rechnungslegung ein.
b. Wird im jeweiligen Vertrag keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist der Auftragnehmer berechtigt seinen Aufwand nach Stunden abzurechnen, wobei ein Stundensatz in der Höhe von € 90,00 (zuzüglich 20 % USt) als angemessen und vereinbart angesehen wird.
3. Urheber und Verwertungsrechte
a. Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, beim Auftragnehmer. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwendungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Erweiterungen diesbezüglicher Rechte, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, auch Veranstaltungswiederholungen, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält für weitere Marketingmaßnahmen ohne besondere Vereinbarung an Produkten oder Leistungen des Auftragnehmers grundsätzlich keine wie auch immer gearteten Rechte. Änderungen von Produkten oder Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Für Nutzungen von Produkten oder Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, gebührt dem Auftragnehmer eine gesonderte angemessene Vergütung; dies unbeschadet der Voraussetzung der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
b. Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt beim Auftragnehmer. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an den Auftragnehmer herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Eine anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf das Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
c. Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Realisierung des Auftrages dem Auftragnehmer eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Auftraggeber, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind oder dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Auftraggeber uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter unwiderruflich und in unbeschränkter Höhe, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, schad- und klaglos.
d. Der Auftragnehmer ist berechtigt auf allen Informationsmitteln, Produkten und sonstigen Leistungen auf den Auftraggeber, in welcher Form auch immer, hinzuweisen ohne dass dem Auftraggeber hierfür ein Entgeltanspruch erwächst. Nebst diesen Bestimmungen gelten sämtliche österreichische Bestimmungen betreffend geistiges Eigentum.
4. Leistungsänderungen
Im Laufe der Realisierung von Projekten kann es erforderlich werden, den jeweiligen Leistungskatalog, insbesondere Ort, Zeit und Ausgestaltung einzelner Elemente des geplanten Projektes zu ändern, zu ergänzen oder zu erweitern. In Abstimmung mit dem Auftraggeber erhält der Auftragnehmer das Recht, die erforderlichen Änderungen zu planen und durchzuführen. Sofern die wesentlichen Grundzüge des erteilten Auftrages nicht berührt werden, wird der Auftraggeber den Änderungen nur bei Unzumutbarkeit widersprechen. Sind solcher Art Änderungen mit einer Mehrleistung des Auftragnehmers verbunden, gebührt dieser hierfür eine angemessene Vergütung.
5. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
- das geplante Projekt gewissenhaft zu planen und den Auftraggeber zu beraten
- sämtliche Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen
- das geplante Projekt in der Realisationsphase zu überwachen und sicherzustellen.
6. Subunternehmer
a. Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen gegenüber dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. In besonderen Fällen – beispielsweise bei Transporten von Personen tritt der Auftragnehmer teilweise als Vermittler auf. Der Auftraggeber schließt bei solchen – im Angebot eindeutig gekennzeichneten Leistungen – auf Vermittlung des Auftragnehmers die erforderlichen Verträge unmittelbar mit dem Leistungsträger. Mit der Auftragserteilung bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die erforderlichen Verträge zu schließen. Für die Betreuung solcher Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Angebot aufgeführten Handlingpauschalen zu berechnen.
b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch nachrangige Unternehmer zu erbringen. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber tätig, so dass dieser nicht verpflichtet ist, über diese Vertragsverhältnisse Rechnung oder Auskunft zu erteilen.
7. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet
- entsprechend vereinbarte Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen
- insbesondere die für Teilentscheidungen im Rahmen des Projektes erforderlichen Zustimmungserklärungen (z.B. endgültige Wahl des Veranstaltungsortes, logistische Detailentscheidungen, Auswahl von Programmpunkten, Marketing etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu treffen
- die für die Planung und Durchführung des Projektes entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Gremien zu benennen und deren Verfügbarkeit – oder deren Vertretung – sicherzustellen
- die zur Durchführung des Projektes vereinbarten eigenen Materialien innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu liefern.
8. Haftung und Gewährleistung
a. Die Leistungspflichten des Auftragnehmers werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. Werbende Aussagen Dritter werden nicht Vertragsbestandteil (vergleiche auch Punkt I).
b. Mängel der geschuldeten Leistung des Auftragnehmers werden durch Nacherfüllung – soweit möglich – innerhalb der Gewährleistungsfrist behoben, wenn der Auftraggeber seiner Rügepflicht nachgekommen ist. Die geschieht nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzleistung durch den Auftragnehmer. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
c. Die Haftung des Auftragnehmers für Leistungsfehler nach der Leistungsbeschreibung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss.
d. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist.
e. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind mit der tatsächlich geleisteten Versicherungszahlung begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jedwede weitere Ansprüche gegenüber des Auftragnehmers. Die Haftungssumme für sonstige Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird auf 10% der Auftragsvertragssumme, maximal auf eine Entschädigungssumme von 25.000 Euro begrenzt.
f. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten oder Subunternehmer des Auftragnehmers.
g. Umfasst die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung die Organisation gefahrengeneigter Tätigkeiten (wie insbesondere sportlicher Tätigkeiten z.B. Skirennen, Rodelabfahren, Bootsfahrten, Turniere etc.), so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die üblicherweise mit den typischen Gefahren der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist a priori ausgeschlossen, wenn sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung in einem durch Alkohol, Suchtmittel oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befunden hat oder die Ausübung der gefahrengeneigten Tätigkeit unsachgemäß durchgeführt hat.
h. Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
a. Der Auftraggeber wird die erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen unverzüglich abnehmen bzw. insbesondere unverzüglich auf deren Vollständigkeit untersuchen. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers die hierbei festgestellt werden, müssen unverzüglich gegenüber dem Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort zunächst mündlich und innerhalb von acht Werktagen schriftlich gerügt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
b. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung oder Abnahme nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen, jedoch ausschließlich schriftlich gerügt werden.
c. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
d. Der Auftragsgeber verpflichtet sich Leistungen und Produkte des Auftragnehmers insbesondere auf ihre wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit zu prüfen oder überprüfen zu lassen.
10. Allgemeine Vertragsabwicklung
a. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, insbesondere zur Sicherstellung von Vorleistungen Dritter (z.B. Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel- und Unterkunftsreservierungen, Produkteinkäufe etc.) eine angemessene Vorauszahlung von dem Auftraggeber zu verlangen.
b. Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wurde. Stellt der Auftraggeber die zur Realisation des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt dem Auftragnehmer nicht oder nicht vollständig zur Verfügung, so wird der Auftragnehmer leistungsfrei. Der Auftragnehmer bemüht sich die vereinbarten Termine einzuhalten. Im Falle zurechenbarer Nichteinhaltung von Terminen ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung allfälliger daraus entstandener Schäden berechtigt, nachdem er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens.
c. Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Realisierung des Projektes. Einer besonderen Aufforderung des Auftragnehmers an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung oder einer verspäteten Entscheidung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, Umbuchungen, Stornierungen, Erweiterung oder Reduzierung der Personenzahlen, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last.
d. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind mit Rechnungsstellung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Auftragserteilung eine erste Teilzahlung in der Höhe von 30% des Gesamtbudgets, und bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine zweite Teilzahlung in der Höhe von 50% des dann aktuellen Gesamtbudgets in Rechnung zu stellen. Bei fertigen Packages wie z.B. Winterfeste, Sommerfeste, Rodeln, Drachenbooten, Nostalgiefeier ist der Auftragnehmer berechtigt bei Auftragserteilung die gesamte Auftragssumme 100% in Rechnung zu stellen um alle angebotenen Leistungen durch Dritte garantieren zu können.
e. Falls sich im Lauf der Veranstaltungsplanung das Budget verändert, ist der Auftragnehmer berechtigt entsprechend angepasste Teilbeträge in Rechnung zu stellen. Bei umfangreichen und langwierigen Projekten ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt nach jeder Leistungsphase Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.
f. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Zinsen aus Unternehmen in der jeweils gültigen Höhe als Verzugszinsen verrechnet. Im Mahnungsfall werden zusätzlich Mahnspesen von 24,00 Euro pro Mahnung verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer (Teil-) Rechnung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.
g. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt gegen die Forderungen des Auftragnehmers die Aufrechnung zu erklären, es sei denn die Forderung des Auftraggebers wurde gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer explizit, schriftlich anerkannt.
h. Das vereinbarte Werkentgelt des Auftragnehmers umfasst keine Zusatzkosten für Raummiete, Dekoration, Druckmaterialen, Mobiliar technische Ausstattung etc.
i. Die nachfolgenden Stornobedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen ggf. die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird u.a. durch diese Bedingungen, der Auftragserteilung, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung laut aktuellem Konzept und Budget bestimmt. Alle Änderungen, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Anderslautende Stornobedingungen gelten nicht. Die Stornobedingungen gelten ab Auftragserteilung. Stornierungen bedürfen der Schriftform. Bei Stornierung der gesamten Veranstaltung bzw. von einzelnen Teilen der Veranstaltung werden folgende Stornokosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt:
- ab Auftragserteilung: 30%
- ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
- ab 14 vor Veranstaltungsbeginn: 80%
- ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100%
j. Die Vertragsteile vereinbaren Wertsicherung der angebotenen Leistungen. Basis dieser Wertsicherung ist der von der Statistik Austria oder deren Nachfolger verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein entsprechender an die Stelle dieses Index tretender Index. Schwankungen von bis zu 4 % bleiben unberücksichtigt. Aus der Nichtgeltendmachung des Überschreitens der Schwankungsbreite kann kein Verzicht des Auftragnehmers auf die Geltendmachung der Anpassung abgeleitet werden.
11. Schlussbestimmungen
a. Auf sämtliche Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer ergeben, wird das für 1010 Wien zuständige Gericht als ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.
d. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages aus den Gründen des § 934ff ABGB.